§1
Der Verein führt den Namen „Sportverein Budo-Club-Biedenkopf e.V.“ und hat seinen Sitz in Biedenkopf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden *, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der Sportverein „Budo-Club-Biedenkopf e.V.“ mit Sitz in Biedenkopf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitte „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung “.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Judo, Ju-Jutsu, Karate, Jiu-Jitsu und Kickboxen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§3
Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Biedenkopf, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§7
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und einen guten Leumund besitzt. Um die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand nachzusuchen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab so steht dem betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

§8
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Aufkündigung
b) durch Tod
c) durch Ausschließung

a.)Die Aufkündigung muss mittels eingeschriebenen Briefes oder per E-mail an die vom Verein für diesen Zweck eingerichtete E-mailadresse an den Vorstand gerichtet werden. Es sind das Kündigungsdatum, das kündigende Mitglied, sowie die Mandatsreferenz anzugeben. Sie kann nur unter einer Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
b.)
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c.)
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit zwölf aufeinander folgenden Monatsbeiträgen in Verzug kommt, wenn es gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstößt oder wenn es sich eines unehrenhaften oder unsportlichen Verhaltens schuldig macht, das dass Ansehen des Vereins schädigen kann. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§9
Organe des Vereins sind:
a.) der Vorstand
b.) die Mitgliederversammlung

§10
Der Vorstand des Vereins setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen und zwar:
1. dem Vorsitzenden
2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Aufgabengebiet Geschäftsführung
3. dem zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Aufgabengebiet Schriftführung und Pressearbeit

Weiterhin werden vom Vorstandfolgende Referate besetzt:
1. für jede vom Verein angebotene Kampfsportart
2. für die Jugendarbeit
3. für die Frauenbeauftragte
4. für das Freizeitteam
5. für Internetpräsentation

Die Referatsleiter nehmen an den Vorstandsitzungen teil und sind stimmberechtigt.

Der Vorstand ist ermächtigt, Verwaltungsaufgaben anderweitig zu vergeben.

Er wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Er führt die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit weiter, sofern eine Neuwahl nicht rechtzeitig stattgefunden hat. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§11
Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Ihr obliegt vor allem:
1. Die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts und Kassenberichts des Vorstandes über das vergangene Jahr.
2. Die Entlastung des Vorstandes.
3. Die Wahl eines neuen Vorstandes, falls die Amtszeit des Vorstandes abgelaufen ist.
4. Die Festsetzung des Aufnahme und Jahresbeitrages der Mitglieder.
5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Berufung von mindestens zehn Vereinsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Der Vorstand kann auch von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit Handzetteln drei Wochen vor der Mitgliederversammlung und mit einer Woche Vorlauf über die öffentlichen Bekanntmachungsorgane (lokale Presse (Hinterländer Anzeiger)).
Sie sind Beschlussfähig mit den erschienen Mitgliedern. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienen erforderlich. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen so bedarf es dazu eines Antrages von mindestens einem Mitglied. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen das eine Abstimmung geheim erfolgen soll. Der Versammlungsleiter wird vom Vorstand bestimmt.

§12
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Im Falle der Abwesenheit des Schriftführers sind die Beschlüsse von einem durch den Vorstand bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

§13
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins in sportlichen Angelegenheiten entscheidet ein Schiedsgericht, falls beide Parteien sich vorher bedingungslos dem Schiedsgericht unterwerfen. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreise der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden so wird er vom Vorstand bestimmt.

§14
Der Schatzmeister ist verpflichtet, sämtliche Ein und Auszahlungen in einem Kontenbuch nachzuweisen, damit jederzeit eine Finanzdarstellung erfolgen kann. Die Prüfung der Vereinskasse obliegt zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern, die für zwei aufeinander folgende Jahre die Kassenprüfung durchführen. Die Kassenprüfer stellen bei der Mitgliederversammlung gegebenenfalls den Antrag auf die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.

§15
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in §11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einen darauf gerichteten schriftlichen Antrag einen Monat vor der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden wenn in der ordentlichen Mitgliederversammlung 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Andernfalls ist eine zweite Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat mit gleicher Tagesordnung durchzuführen die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.

§16
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die ordentlichen Gerichte zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat.

Biedenkopf, den 27.März 2004
Gezeichnet: Fritz Schlagowsky, 1. Vorsitzender

* Anmerkung: Der Verein ist eingetragen unter der Nr. VR 324 im Vereinsregister des Amtsgerichts Biedenkopf.
Er ist vom Finanzamt Biedenkopf als gemeinnützig anerkannt, Spenden und Zuwendungen sind steuerlich absetzbar.